Nach Ansicht des Gesetzes vom 19. - 22. Juli 1791, Titel I. Art. 46 Nro. 1, wodurch es den Munizipal-Corps gestattet ist, über die ihrer Wachsamkeit und Gewalt anvertrauten Gegenstände Beschlüsse zu fassen.
Nach Ansicht des Gesetzes vom 28. Pluviose Jahr VIII. Art. 12 und 13, wodurch die Amtsverrichtungen jener Munizipal-Corps den Bürgermeistern und ihren Adjunkten übertragen worden sind.
In Erwägung, daß in Beziehung auf die innere Gemeindepolizei das Gesetz vom 16.-24. August 1790 Titel XI. Art. 3 und 4, folgende Gegenstände der Wachsamkeit und Gewalt der Munizipal-Corps anvertraut hat, als: die Sicherheit und Bequemlichkeit in den Straßen, die öffentliche Ruhe, die gute Ordnung an öffentlichen Orten, die Ehrlichkeit in dem Verkaufe der Waaren, die Gesundheit der Lebensmittel, die Vorsorge gegen unglückliche Vorfälle und Landplagen, die Vorsorge gegen tolle Leute, schädliche oder wilde Thiere.
In Erwägung, daß hinsichtlich der äußern Gemeinde-Polizei das Gesetz vom 28. September - 6 October 1791 Titel II. Art. 9, die Munizipalbeamten beauftragt hat, über die Ruhe, Gesundheit und Sicherheit der Felder zu wachen.
In Erwägung, daß es zweckmäßig und nothwenig ist, alle die oben berührten Gegenstände der innern und äußern Gemeindepolizei durch einen umfassenden Lokalpolizeibeschluß näher zu reguliren, beschließt Folgendes: [...]"
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